Satzung
Satzung
Des Natur- und Freizeitzentrum Töpelwinkel e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Natur- und Freizeitzentrum Töpelwinkel e.V.
Er hat seinen Sitz im Töpelwinkel Nr. 22b, 04720 Döbeln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
Zweck des Vereins gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO Förderung der Jugend und Altenhilfe sowie § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO der Förderung von Kunst und Kultur.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
1. Die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden und andere finanzielle oder Sachmittel oder die Durchführung von Projekten, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
2. Förderung der Gemeinschaft zwischen Vereinen, Gruppen, Schulklassen, den Kommunen, dem Landkreis sowie zwischen Kindern, Jugendlichen und Senioren.
3. das Projekt „Herzblüte“, das Unterstützung aller Art für Personen (gemäß § 45a Abs. 1 SGB XI) im alltäglichen Leben (keine Pflegeleistung) anbietet.
4. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, insbesondere pflegebedürftige Menschen
5. Der Verein bietet alltagsunterstützende Leistungen wie Begleitung durch Fahrdienste ( Einkauf, Arztbesuche), Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und soziale Unterstützung an. Diese Leistungen dienen der Verbesserung der Lebensqualität hilfsbedürftiger Personen und werden unabhängig von Herkunft, Religion oder sozialem Status erbracht.
6. Die Leistungen des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie werden zu sozialverträglichen Konditionen angeboten und können über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI oder andere sozialrechtliche Leistungen abgerechnet werden. Der Verein dokumentiert die Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen durch geeignete Nachweise (z. B. Pflegegradbescheinigung, ärztliche Atteste) und stellt sicher, dass die Mittel ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Einzelpersonen werden aufgenommen als Mitglied, wenn sie besonders die Vereinsaufgaben unterstützen. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter
5.2 Sonstige Mitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annahmen.
Mitarbeiter sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins. Sie erhalten Lohn nach ihrem Arbeitsvertrag.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Wegfall der Ehrenrechte. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder auf sonstige Weise das Vereinsinteresse erheblich zuwiderhandeln.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied mit Begründung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit, ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
Die Ordentlichen Mitglieder haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
Die Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand in den einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein in der Öffentlichkeit gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung kann allein oder gemeinsam ausgeübt werden. Sie sollten das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr dem Verein angehören.
Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre, der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
b) Erledigung der laufenden Geschäfte,
c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
Der Vorstand stellt einen Geschäftsführer ein. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme. Die Befugnisse des Geschäftsführers werden vom Vorstand festgelegt.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder für Schäden, die Dritten von Vereinsmitgliedern oder von im Verein beschäftigten Personen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Vereines zugefügt werden, beschränkt sich auf Schäden, die aufgrund grob fahrlässigen Verschuldens durch den Vorstand entstehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder berufen.
§ 11 Die Beitragsordnung
Wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 12 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung genannt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen unter Einhaltung der Vorschriften und mit derselben Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die zuständige Gemeindeverwaltung (Sitz des Vereins), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit und oder Altenhilfe in ihrem Gebiet zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei eine unmittelbar ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidität des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einstellung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
Vorstehende Satzung wurde am 22.09.2025 in Töpelwinkel 22b, 04720 Döbeln, von der Mitgliederversammlung beschlossen.