Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Natur- und Freizeitzentrum Töpelwinkel e.V. Er hat seinen Sitz in Töpelwinkel 22, 04720 Döbeln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichtes Döbeln eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die offene Jugendarbeit, die Ferien- und Freizeitgestaltung sowie sportliche und kulturelle Projektarbeit. Insbesondere will der Verein die Gemeinschaft zwischen der Einrichtung anderen Vereinen, Gruppen, Schulklassen, den Kommunen, dem Landkreis sowie zwischen Kindern und Jugendlichen erhalten und fördern. Die Aktivitäten des Vereines entsprechen den Vorgaben der Konzeption des Natur- und Freizeitzentrums Töpelwinkel. Der Verein ist anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt das Natur- und Freizeitzentrum Töpelwinkel eigenständig .

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus kann es auch eine fördernde Mitgliedschaft geben. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins und dürfen an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen ohne jedoch über Stimmrecht zu verfügen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.